Statuten
UCESS besteht seit 1998 und ist eine Institution, deren Ziel es ist, spiritistische Häuser, Zentren und Gruppen in der Schweiz zusammenzubringen und die Verbreitung christlicher Lehren und die Ausübung der Lehre zu unterstützen.
KAPITEL I – NAME UND HAUPTSITZ
Artikel 1. Name
Unter dem Namen Union of Centers for Spiritist Studies in Switzerland (UCESS) wird ein unpolitischer, gemeinnütziger Verein gegründet, der spiritistische Institutionen und Assoziierte in der Schweiz im Sinne der Artikel 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vertritt.
Artikel 2. Hauptsitz
Der rechtliche Sitz der UCESS befindet sich im Wohnkanton ihres Präsidenten.

KAPITEL II – ZWECKE, ETHIK UND VERTRETUNG
Artikel 3. Zweck
Behalten Sie den Spiritismus als Grundlage bei, der von Allan Kardec unter seinen drei Aspekten kodifiziert wurde: philosophisch, wissenschaftlich und religiös.
Vereinen und unterstützen Sie spiritistische Institutionen und Partner in einer brüderlichen Verbindung rund um den Spiritismus.
Organisieren und stärken Sie die spiritistische Bewegung in der Schweiz.
Fördern Sie den Zusammenschluss, die Verbrüderung und die Solidarität zwischen Mitgliedern und spiritistischen Institutionen, damit beim Studium, der Verbreitung und der Erfahrung des Spiritismus Harmonie der Ziele und Einheit herrscht.
Ermutigen Sie spiritistische Institutionen und Partner, die Lehren des Spiritismus zu studieren, zu erleben und zu praktizieren.
Ermöglichen Sie den Austausch, die Interaktion und die Diskussion bei der Suche nach Lösungen für gemeinsame Herausforderungen.
Verbreiten Sie den Spiritismus über verschiedene Medien.
Artikel 4. Ethik
Praktizieren Sie bei der Ausübung der Vereinigung Respekt, Solidarität und gegenseitige Toleranz sowie die Lehren „Liebet einander und unterweist einander“.
Die Medialität wird keiner kommerziellen Ausbeutung unterliegen, da sie den Prinzipien des Spiritismus widerspricht.
Pflegen Sie eine respektvolle Beziehung zu allen und akzeptieren Sie die Vielfalt der Kulturen und Überzeugungen.
Artikel 5. Vertretung
UCESS wird durch ihren Präsidenten vertreten.
Aktivitäten und Handlungen im Namen von UCESS sowie die Verwendung ihres Logos bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Exekutivkomitees.
KAPITEL III – ORGANISATION
Artikel 6. Organe
Die UCESS besteht aus einer Generalversammlung, einem Exekutivkomitee, einem Beratungsgremium und einem Rechnungsprüfungsausschuss.
Alle Personen, die in den Organen tätig sind, üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus und erhalten weder direkte noch indirekte Vergütung.
Artikel 7. Sitzungen
Alle Sitzungen beginnen und enden mit einem Gebet.
Die Verfahrensregeln für die Sitzungen sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Die Themen der Sitzungen richten sich nach der zuvor definierten und den spirituellen Institutionen sowie den Mitgliedern mitgeteilten Tagesordnung.
Artikel 8. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist souverän.
Sie findet jährlich im April statt.
Jede angeschlossene spirituelle Institution hat Anspruch auf zwei Stimmen, die offen und persönlich abgegeben werden.
Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine Stimme, die persönlich und geheim abgegeben wird.
Die Entscheidungen der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der gültigen Stimmen getroffen.
Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören:
- Genehmigung und Überarbeitung der Satzung und der Geschäftsordnung;
- Genehmigung der Vorschläge des Exekutivkomitees;
- Wahl des Exekutivkomitees;
- Ernennung des Rechnungsprüfers;
- Genehmigung der Konten und des Tätigkeitsberichts des vorherigen Geschäftsjahres;
- Genehmigung des Aktionsplans und des Budgets für das kommende Geschäftsjahr;
- Endgültige Aufnahme der spirituellen Institutionen;
- Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrags;
- Auflösung der UCESS.
Artikel 9. Außerordentliche Generalversammlung
Das Exekutivkomitee kann eine außerordentliche Generalversammlung aus eigener Initiative, auf Antrag von einem Viertel der angeschlossenen spirituellen Institutionen oder von 25 % der Mitglieder einberufen.
Die Versammlung muss innerhalb von 30 bis 90 Tagen nach Einreichung des Antrags stattfinden.
Für eine offizielle Einberufung ist erforderlich, dass die Tagesordnung spätestens 15 Tage vor der Sitzung allen Mitgliedern mitgeteilt wird.
Die Durchführung erfolgt gemäß der Geschäftsordnung.
Artikel 10. Angeschlossene spirituelle Institutionen
Eine angeschlossene spirituelle Institution ist jede spirituelle Vereinigung, deren religiöse, philosophische und wissenschaftliche Ausrichtung auf den Grundsätzen des von Allan Kardec kodifizierten Spiritismus basiert und die von der Generalversammlung genehmigt wurde.
Der Antrag auf Aufnahme als angeschlossene spirituelle Institution erfolgt:
- durch schriftlichen Antrag an den Präsidenten, begleitet von einem Exemplar der Satzung und des letzten Protokolls der Generalversammlung;
- durch Beschluss des Exekutivkomitees.
§1 – Alle angeschlossenen spirituellen Institutionen besitzen Verwaltungshoheit gegenüber der UCESS.
Der Austritt einer angeschlossenen Institution erfolgt:
- durch schriftlichen Antrag an den Präsidenten der UCESS;
- durch Beschluss des Exekutivkomitees nach Anhörung eines Vertreters der Institution in folgenden Fällen:
- unbegründetes Fernbleiben bei drei aufeinanderfolgenden Generalversammlungen;
- Verhaltensweisen, die mit den Grundsätzen des Spiritismus und/oder der Satzung und/oder Geschäftsordnung unvereinbar sind.
§2 – Die Wiederaufnahme einer spirituellen Institution muss wie eine neue Aufnahme erfolgen.
Rechte der angeschlossenen spirituellen Institutionen:
- Vertretung in der Generalversammlung und im Exekutivkomitee;
- Zwei Stimmen bei der Generalversammlung;
- Vorschläge zur Förderung und Aktualisierung der spirituellen Bewegung in der Schweiz einreichen;
- Abstimmung über Themen, die dem Exekutivkomitee vorgelegt werden.
Pflichten der angeschlossenen spirituellen Institutionen:
- Einhaltung der Satzung und der Geschäftsordnung;
- Teilnahme an Generalversammlungen und Sitzungen des Exekutivkomitees oder vorherige Rechtfertigung der Abwesenheit;
- Aktualisierung der Angaben zur Zusammensetzung ihrer Leitung und zur Dauer der Mandate;
- Ausübung des Stimmrechts offen und persönlich.
Artikel 11. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Personen, die sich für den Spiritismus interessieren.
Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch Ausfüllen und Unterzeichnung eines Antragsformulars, das dem Präsidenten zur Genehmigung vorgelegt wird.
Der Austritt oder die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt:
- durch Tod, Krankheit oder Geschäftsunfähigkeit;
- freiwillig durch schriftlichen Antrag an den Präsidenten der UCESS;
- zwangsläufig durch Beschluss des Exekutivkomitees bei Verhaltensweisen, die mit den Grundsätzen des Spiritismus und/oder der Ethik der Satzung unvereinbar sind.
Ordentliche Mitglieder leisten einen jährlich in der Generalversammlung festgelegten Beitrag (Ausnahmen werden vom Exekutivkomitee geprüft).
Rechte der ordentlichen Mitglieder:
- Teilnahme an der Generalversammlung;
- Stimmrecht in der Generalversammlung (eine Stimme pro Mitglied);
- Einreichung von Ideen, Vorschlägen und Initiativen beim Exekutivkomitee;
- Teilnahme an Schulungen und Veranstaltungen der UCESS.
Pflichten der ordentlichen Mitglieder:
- Einhaltung der Satzung, Geschäftsordnung und der gefassten Beschlüsse;
- Aktualisierung der Mitgliedsdaten;
- Zahlung des jährlichen Beitrags.
§ – Um in der Generalversammlung abstimmen zu können, muss der Mitgliedsbeitrag vollständig bezahlt sein.
Artikel 13. Exekutivkomitee
Das Exekutivkomitee ist das Organ für administrative und finanzielle Verwaltung der UCESS. Es plant und führt die beschlossenen Aktivitäten aus und sorgt für die Einhaltung der Satzung, Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung.
Das Exekutivkomitee setzt sich zusammen aus:
- Präsident;
- Vizepräsident;
- Sekretär;
- Schatzmeister;
- Koordinator für Öffentlichkeitsarbeit;
- Koordinator für Studien;
- Koordinator für soziale Aktionen.
Artikel 14. Wahl des Exekutivkomitees
Die Wahl der Mitglieder des Exekutivkomitees erfolgt in der ordentlichen Generalversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren und kann einmal wiederholt werden.
Der Kandidat muss:
- von einer angeschlossenen spirituellen Institution nominiert werden und mindestens eine Amtssprache der Schweiz sprechen;
- die Satzung, Geschäftsordnung und die zu übernehmenden Aufgaben kennen.
Die Namen der Kandidaten werden dem Exekutivkomitee und anschließend der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt.
Nach Auszählung der Stimmen und Klärung von Einsprüchen verkündet der Sitzungsleiter die gewählten Mitglieder, die ihr Amt unmittelbar nach der Generalversammlung antreten.
Artikel 15. Rücktritt und Abberufung eines Mitglieds des Exekutivkomitees
Die Mitgliedschaft im Exekutivkomitee endet:
- durch schriftlichen Antrag an den Präsidenten;
- durch unbegründetes Fernbleiben bei der Generalversammlung und den Sitzungen des Exekutivkomitees;
- durch Verhaltensweisen, die mit den Grundsätzen des Spiritismus und/oder der Satzung unvereinbar sind.
Artikel 16. Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer ist für die Überprüfung der Buchhaltung der UCESS zuständig.
§ – Der Rechnungsprüfer darf kein Mitglied der UCESS sein.
KAPITEL IV – MITTEL (FINANZEN)
Artikel 17. Finanzen
Die finanziellen Mittel werden beschafft durch:
- Spenden und Vermächtnisse;
- Beiträge der ordentlichen Mitglieder;
- freiwillige Beiträge;
- die Durchführung von Veranstaltungen als Quelle eigener Einnahmen.
§ Alle von der UCESS verursachten Ausgaben müssen schriftlich vom Exekutivkomitee genehmigt werden, mit Ausnahme von festen Ausgaben, die in der Generalversammlung erwähnt und genehmigt wurden.
KAPITEL V – VERMÖGENS- UND FINANZVERANTWORTUNG
Artikel 18. Vermögens- und Finanzverantwortung
Die angeschlossenen spirituellen Institutionen, die ordentlichen Mitglieder sowie das Exekutivkomitee haften weder direkt noch subsidiär und werden finanziell nicht belastet für Schulden, die von der UCESS eingegangen werden, falls diese zahlungsunfähig wird.
KAPITEL VI – AUFLÖSUNG
Artikel 19. Auflösung
Die Auflösung der UCESS erfolgt unter Beachtung der folgenden Kriterien:
- Durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung;
- Die Auflösung muss mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden.
§ Im Falle der Auflösung der UCESS wird der gesamte Erlös aus ihrem Vermögen wohltätigen Organisationen oder einer gesetzlich gegründeten und in der Auflösungsversammlung einstimmig genehmigten spirituellen Einrichtung zugeführt.
KAPITEL VII – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 20. Satzungsänderung
Die vorliegende Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzt die vorherige Fassung.
Artikel 21. Weitere Bestimmungen
In dieser Satzung nicht geregelte Fälle werden vom Exekutivkomitee entschieden. Zusätzliche Regeln für den Betrieb der UCESS werden in der Geschäftsordnung festgelegt, stets im Einklang mit den Bestimmungen der Satzung.
Artikel 22. Inkrafttreten
Diese vierte (4.) Satzungsrevision wurde von der Generalversammlung in Bern am 28. April 2019 genehmigt.